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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Pflichten des Vermieters

  1. Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges

    Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch

  2. Versicherung

    Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:

    • Haftpflichtversicherung: Deckungssumme Euro 8 Mio.
    • Teilkaskoversicherung: Diese deckt Schäden im Falle von Brand, Explosion, Diebstahl sowie Glas- und Haarwildschäden (Glas- und Haarwildschaden mit der in § 13 Abs. 9 AKB vorgeschriebenen Selbstbeteiligung).
    • Vollkaskoversicherung: Für alle übrigen Schäden (außer bei Pflichtverletzungen gemäß AKB)

    Die Selbstbeteiligungen für Schäden am Mietgegenstand sind gruppenabhängig und der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Haftungsausschluss oder -reduzierung kann gegen Zahlung einer gruppenabhängigen Gebühr vereinbart werden. Siehe IV. der AGB. Insassenunfallversicherung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen besondere Gebühr, mit folgenden Deckungssummen:

    1. Invalidität Euro 20.000,-
    2. Todesfall Euro 10.000,-

    Bei zwei oder mehr Insassen im Mietfahrzeug erhöhen sich die Vers.-Summen um 50 % bei anteiligem Anspruch.

     

  3. Wartung

    Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen und notwendigen Kosten.

  4. Reparatur

    Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertrags- werkstätte bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne weiteres, wegen größerer Reparaturen hingegen nur mit Zustimmung des Vermieters beauftragen. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmung haftet.

II. Pflichten des Mieters

  1. Mietpreis

    Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der diesem Vertrag beigefügten Preisliste des Vermieters.
    Die Einwegmiete ist zu entrichten, wenn das Fahrzeug an einem anderen, vorher im Vertag vereinbarten Ort zurückgegeben wird.
    Versagt der Wegstreckenzähler, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und die Weisung des Vermieters einzuholen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 km pro Tag. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist, bzw. eine geringere Wegstrecke gefahren wurde. Dem Vermieter steht das Recht zu, weiteren Schadensersatz geltend zu machen, wenn der Mieter ohne seine Zustimmung oder entgegen seiner Weisung gehandelt hat, oder wenn er nachweist, dass der Mieter eine größere Wegstrecke gefahren ist. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters.

  2. Übergabe der Mietsache

    Der Mieter hat das Mietobjekt bei der Fahrzeugübergabe auf äußere Schäden sowie auf Beschädigungen im Innen- und Kofferraum des Fahrzeuges zu überprüfen. Etwaige Beschädigungen und fehlendes Zubehör hat er noch am Übergabeort zu beanstanden und darauf hinzuwirken, dass die Beanstandungen im Übergabedokument schriftlich festgehalten werden oder durch ihn handschriftlich vermerkt werden. Der Vermieter ist hierüber unverzüglich zu verständigen. Sollte keine Beanstandung vermerkt und dem Vermieter mitgeteilt werden, gilt die Mietsache als ordnungsgemäß, vollständig und beschädigungsfrei übergeben.

  3. Zahlungspflicht

    Der vereinbarte Mietpreis und eine Mietkaution sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Bei einer Kartenzahlung (Kreditkarte, EC-oder Maestro-Karte) kann die Kaution entfallen

  4. Dokumente und Führungsberechtigte

    Der Mieter muss vor der Übergabe des Fahrzeuges eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass vorlegen. Werden die Dokumente nicht vorgelegt, kann der Vermieter unbeschadet vom Mietvertrag zurücktreten. Gewerbliche Kunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich die berechtigten Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befinden, dabei sind alle notwendigen Erkundigen einzuziehen und alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.

    Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Alle den Mieter begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zu Gunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers. Für Zusatzfahrer sowie für Fahrer unter 23 Jahren und für Fahrer über 73 Jahren ist eine zusätzliche Gebühr (siehe aktuelle Preisliste) an den Vermieter zu entrichten.

  5. Nutzungsbeschränkung

    Dem Mieter ist es untersagt, das Auto zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nicht erlaubt.

    Fahrten mit einem Haustier sind nur mit vorheriger Abstimmung und schriftlicher Genehmigung des Vermieters im Mietvertrag erlaubt. In den Mietfahrzeugen ist das Rauchen grundsätzlich untersagt.

  6. Anzeigepflicht

    Bei Unfällen oder sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu verständigen sowie die Polizei zur Unfall-/Schadenaufnahme herbeizuziehen. Er hat weiterhin den Vermieter über alle Einzelheiten schriftlich unter Vorlage einer Skizze zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaigen Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
    Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Reifenschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Mieters.

  7. Fahrzeugrückgabe

    Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben. Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben optischen und technischen Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat, mit Ausnahme der durch den Mietvertrag/Gebrauch normalen Abnutzung des Fahrzeugs. Die Rückgabe kann grundsätzlich nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 1 Stunde überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung gemäß Nr. IV dieser Bedingungen verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar bei Überschreitung ab 1 Stunde eine Tagesmiete pro Tag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

  8. Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten

    Unbeschadet von der Haltereigenschaft des Vermieters hat der Mieter sämtliche Kosten für Verkehrsverstöße im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges im In-und Ausland selbst zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf derartige Verstöße freizuhalten. Für Verstöße gegen Recht und Gesetz eines jeden Landes im Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeuges haftet uneingeschränkt der Mieter.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten voll; im übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen.

Für zusätzlich angemietetes Zubehör wird grundsätzlich keine Haftung übernommen.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer am Mietgegenstand entstandenen Schäden. Der Vermieter kann den Mieter gegen Zahlung einer gruppenabhängigen Gebühr nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung für diese Schäden freistellen. Dafür gelten die Tarife der jeweils gültigen Preisliste. Schäden, die durch das Ladegut oder Insassen verursacht wurden, gehen immer in voller Höhe zu Lasten des Mieters. Von der Verpflichtung gemäß II Ziffern 3-7 ist der Mieter nicht befreit.

  1. Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens 265 StVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (II Ziffer 5), durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflichten gemäß II Ziffern 3 und 6 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll.
  2. Soweit die Haftungsfreistellung/-reduzierung ausdrücklich im Mietvertrag ausgeschlossen wurde, haftet der Mieter bei von ihm verschuldeten Unfallschäden für reine Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  3. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  4. Werden bei Rückgabe Schäden und Mängel am Mietgegenstand festgestellt, welche nicht im Mietvertrag als solche vor Mietbeginn schriftlich festgehalten sind, gehen sie immer zu Lasten des Mieters im Rahmen der vereinbarten Haftung. Das gilt ausdrücklich auch, wenn der Mietgegenstand außerhalb der normalen Öffnungszeiten des Vermieters abgestellt wurde, und eine direkte Rücknahme durch den Vermieter nicht erfolgte.

V. Fälligkeit und Verjährung

Für die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs gilt die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach §§ 558, 225 BGB, vom Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an gerechnet. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die amtlichen Ermittlungsakten hatte.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt in diesem Fall spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.
Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um die Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

VI. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert und diese über den zentralen Warnring dem Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e. V.; Grafenberger Allee 363, 40235 Düsseldorf, an die bei diesem angeschlossenen Vermietunternehmen im Falle nicht vertragsgemäßen Verhaltens zusammen mit dem jeweiligen Anlass (z.B. Fahrzeug nicht zurückgegeben, falsche Angaben zur Anmietung gemacht, falsche bzw. verlustig gemeldete Personalurkunden vorgelegt, Nichtzahlung, absichtlich Unfall herbeigeführt) meldet, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vermieters, eines angeschlossenen Mitglieds des BAV oder der Allgemeinheit erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass der Mieter ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss dieser Datenübermittlung hat. Der Vermieter wird ermächtigt, Auskünfte über den Mieter bei dem BAV über die Vertrauenswürdigkeit des Kunden und/oder eventuelle Vertragsverletzungen bei anderen Vermietunternehmen zu erhalten. Der BAV wird zur Auskunftserteilung ermächtigt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft dargelegt wird. Der BAV übermittelt nur objektive Daten. Der Mieter kann sowohl bei dem Vermieter als auch bei dem BAV Auskunft über die jeweils gespeicherten Daten erhalten.
Bei dem zentralen Warnring des BAV handelt es sich um die Datenbank WANDA, also eine Warndatei auf Computerbasis, die bei der Firma Robert Kirchenbauer Elektronische Informations-Systeme GmbH, Adolf-Kolping-Platz 4, 92637 Weiden, geführt wird.

VII. Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

VIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen.